Der Verein ...
SATZUNG
Gemeinnütziger Verein “Herforder Mittagstisch e.V.“
Eine Initiative der ev. – reformierten
Petri – Kirchengemeinde Herford.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Herforder Mittagstisch (e.V.). Eine Initiative der ev. – reformierten Petri – Kirchengemeinde Herford“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG Herford einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Wesen und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Dies umfasst alle Angebote der Hilfestellung an Menschen, die in Armut leben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Unterhaltung einer Küche und einer Aufenthaltsmöglichkeit für Hilfsbedürftige im Bereich der Stadt Herford;
die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen in konkreten Notlagen;
ggf. auch die Unterstützung von Projekten anderer eingetragener Vereine, die für Hilfsbedürftige in Herford ausschließlich und unmittelbar mildtätig tätig sind.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung
Der Verein weiß sich an den diakonisch – missionarischen Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen gebunden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige und juristische Person werden.
Die Aufnahme als Mitglied ist gebunden an einen Aufnahmebeschluß.
Der Aufnahmebeschluß kann erfolgen entweder durch den Vorstand oder durch die
Mitgliederversammlung.
Im Vorstand bedarf dieser Aufnahmebeschluß der Einstimmigkeit.
In der Mitgliederversammlung bedarf er einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Interessen des Vereins einzusetzen.
Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod;
durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende zu erklären ist;
durch förmlichen Ausschluss.
Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins vorsätzlich verletzt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluß ist zu begründen und schriftlich bekanntzugeben.
Der Ausschluß kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, bestimmt werden.
Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung an den Vorstand einzulegen ist.
Über die Beschwerde entscheidet die hierzu besonders einzuberufende Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand;
die Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes hat
Alleinvertretungsbefugnis.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die regelmäßige Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ist nach Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des alten Vorstandes bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür, die Vorlage eines Jahresberichts sowie die konzeptionelle Fortführung der Arbeit des Vereins.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung machen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Leiter.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds entscheidet der restliche Vorstand, welches Vereinsmitglied den frei werdenden Aufgabenbereich bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übernimmt.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
Sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist jedes erschienene Mitglied stimmberechtigt. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
Über die Sitzung jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstandes und einem anderen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
die Wahl des Vorstands
die Bestellung oder Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, die die Buchführung einschließlich Jahresabschluß jährlich prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;
die Behandlung der vom Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins vorgelegten Beratungsgegenstände;
die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
die Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht bezüglich der Verwaltung des Vereinsvermögens und seiner Sachwerte;
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
die Neuaufnahme von Mitgliedern, soweit diese nicht durch den Vorstand aufgenommen wurden;
die Entlastung des Vorstandes.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja bzw. Nein Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Bei Wahlen erfolgt eine geheime Abstimmung, wenn dies auch nur von einem einzigen Mitglied beantragt wird. Bei Stimmengleichheit erfolgt sodann ein weiterer Wahlgang.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragen, sowie im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, sofern das Mitglied Beschwerde gegen den Ausschluß eingelegt hat. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist baldmöglichst durchzuführen.
§ 7
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Die Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
Der Beschluß über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, soweit davon der Zweck des Vereins nicht berührt wird.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
§ 8
Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Herford, den 20.8.2001